Nicht selten werden die Urkundenverfasser auch als Zeugen eines Testaments „verwendet“. Es war nun die Frage zu klären, in wie weit ein Notar, der in dieser Weise als Zeuge eingesetzt worden ist, eine Aussagenverweigerung vor Gericht hat.
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH 23. 10. 2013, 2 Ob 61/13d) dazu:
Der als Errichter des fremdhändigen Testaments und als Testamentszeuge eingesetzte Notar oder Notarsubstitut kann die Aussage im Erbrechtsverfahren zumindest in seiner Rolle als Testamentszeuge nicht unter Berufung auf die Verschwiegenheitspflicht nach § 37 NO verweigern. Er hat auch Fragen nach dem Geisteszustand des Erblassers bei der Bekräftigung des letzten Willens vor den Zeugen (nuncupatio) zu beantworten.
Der Beschluss, mit dem die Aussageverweigerung eines Zeugen für unrechtmäßig erklärt wird, ist weder im streitigen noch im außerstreitigen Verfahren selbstständig anfechtbar. Auch im Außerstreitverfahren kann der Zeuge diesen Beschluss jedoch gemeinsam mit der Geldstrafe anfechten, die in der Folge wegen Beharrens auf der Aussageverweigerung verhängt wurde.
Es ist davon auszugehen, dass diese Entscheidung sinngemäß auch für Rechtsanwälte gilt, möglicherweise auch für Mediziner.
Dr. Stefan Müller, Rechtsanwalt in Bludenz