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28. Jan. 2013

Neues Kindschaftsrecht: Rechtschutz gegen Jugendwohlfahrt

Nach geltendem Recht besitzen die Länder als zuständige Jugendwohlfahrtsträger bzw. die mit einem konkreten Fall befassten Bezirksverwaltungsbehörden als Jugendämter eine in der Rechtsordnung einzigartige (Macht-)Position. Der Jugendwohlfahrtsträger hat die zur Wahrung des Wohls eines Minderjährigen erforderlichen Verfügungen im Bereich der Obsorge zu beantragen. Bei Gefahr im Verzug kann er die erforderlichen Maßnahmen der Pflege und Erziehung vorläufig mit Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst treffen. Falls das zuständige Jugendamt der Ansicht ist, dass das Wohl eines Kindes gefährdet ist, hat es einzuschreiten.

Nicht selten bedeutet dieses Einschreiten die Abnahme des Kindes und die Unterbringung in einem Krisenzentrum oder bei Krisenpflegeeltern. Mit der Kindesabnahme geht die Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung auf den Jugendwohlfahrtsträger über, auch als „Interimskompetenz“ bezeichnet. Diese Interimskompetenz bedeutet einen schweren Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Eltern.

Gemäß dem Entwurf muss das Pflegschaftsgericht auf Antrag des bis zur Kindesabnahme Obsorgeberechtigten unverzüglich über die Zulässigkeit der Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers befinden. Das Gericht hat, „tunlichst“ binnen vier Wochen, über den Fall zu verhandeln und am Ende der Verhandlung über die Unzulässigkeit oder vorläufige Zulässigkeit der Maßnahme zu entscheiden.

Im Falle der vorläufigen Zulässigkeit gibt es für den Betroffenen kein weiteres Rechtsmittel, schließlich hat das Gericht noch eine endgültige Entscheidung im anhängigen Verfahren zu treffen. Der Jugendwohlfahrtsträger kann zwar binnen drei Tagen Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung über die Unzulässigkeit der Maßnahme erheben; das Rechtsmittel entfaltet jedoch nur dann aufschiebende Wirkung, wenn das Gericht ihm diese ausnahmsweise zuerkennt.

Der Entwurf sorgt aber auch für einen nachträglichen Rechtsschutz. Laut dem Entwurf können die Eltern dann die einstweilige Fremdunterbringung vom Gericht überprüfen lassen.

Dr. Petra Piccolruaz, Rechtsanwältin in Bludenz

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