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22. Feb. 2016

Liftwart falsch verstanden - kein Schadenersatz

Eine deutsche Schifahrerin wollte in Tirol einen Skilift benutzen. Dabei kam es zu einem Missverständnis. Der Liftwart hatte gerufen: „Halt sitzen bleiben!“. Gemeint hatte damit einen Buben der im Einstiegsbereich des Sessellift einen Skistock verloren hatte und herunter springen wollte. Der Liftwart vermeldete gleichzeitig mit der Nottaste die Geschwindigkeit des Lifts und hielt ihn dann ganz an.

Bei der Frau, die den nächsten Sessel besteigen wollte hatte sich zeitgleich der Schranken zum Einstieg geöffnet. Sie verstand den Ruf des Liftwartes aber nur teilweise. Sie hörte nur ein „halt“ und blieb dann im Bereich des geöffneten Zugangsschranken stehen. Dieser Schluss sich wieder, die Frau wurde dadurch seitlich umgeworfen und erlitt Brüche

Sie hatte mit ihrer Schadensersatzklage keinen Erfolg. Die Frau habe der Situation zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Die Ursache für den Unfall sei nicht der Ruf des Liftwarts gewesen, sondern der Umstand, dass die Frau diesen falsch verstanden habe. Weder aus dem Vertragsrecht noch aus der Gefährdungshaftung nach dem TKG lasse sich eine Haftung des Betreibers begründen (2 Ob 111/15 k)

 

Rechtsanwalt Dr. Stefan Müller

Kategorien: Skirecht / Sportrecht

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