Ein Lesbenpaar, das Elternrechte bei einem Kind durchsetzen möchte, scheiterte mit seinem Wunsch vor dem Obersten Gerichtshof (OGH). Die Höchstrichter verweigerten eine Bestätigung, laut der die beiden Frauen als „Pflegeeltern“ zu werten sind.
Eine der Frauen hat das Kind nach einer anonymen, künstlichen Befruchtung im Ausland zur Welt gebracht. Sie möchte das Kind mit ihrer Lebenspartnerin aufziehen. Der OGH (8 Ob 62/12v) verwies aber auf das Gesetz: Aus diesem könne man nicht ableiten, dass eine Pflegeelterneigenschaft überhaupt gerichtlich festgestellt werden könne.
Vergangenes Jahr hatte sich ein anderes Lesbenpaar an den OGH gewandt. Dieses forderte sogar die gemeinsame Obsorge für das Kind, das eine der Frauen zur Welt gebracht hatte. Der OGH entschied, dass es kein Recht auf Obsorge für ein Kind gebe, das nicht von einem selbst stamme (7 Ob 124/11b).
Dr. Petra Piccolruaz, Rechtsanwältin in Bludenz