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8. Feb. 2021

Lebensversicherung an (später eingesetzten) Testament Erben, obwohl gesetzliche Erben eingesetzt waren.

Die Bezugsberechtigung (Begünstigung) aus einer Lebensversicherung kann auch durch eine spätere letztwillige Verfügung begründet, widerrufen oder abgeändert werden.

Die Kläger als gesetzliche Erben erhoben Anspruch auf eine Leistung aus der Lebensversicherung der Verstorbenen, die dort die „gesetzlichen Erben“ als Bezugsberechtigte eingesetzt hatte.

Die Beklagten wandten ein, in einem späteren Testament als Erben eingesetzt worden zu sein, weshalb ihnen auch das Bezugsrecht aus der Lebensversicherung zustehe.

Der OGH gab den Beklagten Recht und führte aus, dass die Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung auch durch letztwillige Verfügung begründet, widerrufen oder abgeändert werden kann. Hier stand der wahre Wille der Verstorbenen dahin fest, dass diese „mit der Einsetzung der Erst- und des Zweitbeklagten als ihre Erben auch verfügen (wollte), dass diese die Bezugsberechtigten aus ihrer Lebensversicherung werden“. Die Verstorbene hat in ihrer letztwilligen Verfügung die Beklagten nicht nur als Erben ihres „gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens“ bestimmt. Sie hat überdies zugunsten anderer Personen Legate bestimmt und zwar soweit die betreffenden Beträge „nach Abzug der Begräbniskosten und Passiva in den verbleibenden Bankguthaben, Versicherungen oder Bargeld Deckung finden.“ Die Verstorbene hat damit zum Ausdruck gebracht, dass den testamentarischen Erben bestehende Versicherungen zugutekommen und zur Bedeckung

OGH | 7 Ob 136/18b 

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)

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