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22. Jan. 2020

Lange Studiendauer - kein Unterhalt

Bei Beurteilung, ob der Unterhaltsberechtigte sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt, ist auf die durchschnittliche Studiendauer abzustellen. Wurde diese ohne Vorliegen besonderer Gründe, die ein längeres Studium gerechtfertigt erscheinen lassen, überschritten, erlischt der Anspruch auf Unterhalt. Bei Beurteilung der Durchschnittsstudiendauer sind Bachelor- und Masterstudium grundsätzlich getrennt zu beurteilen.

Grundsätzlich habe der Unterhaltspflichtige zu einer höherwertigen weiteren Berufsausbildung seines Kindes beizutragen, wenn dieses die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitze und es ernsthaft und zielstrebig betreibe. Bei der Beurteilung der Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit sei auf die durchschnittliche Dauer des Studiums abzustellen. Da das Bachelorstudium als selbständiges ordentliches Studium zu betrachten sei, sei von dessen durchschnittlicher Studiendauer auszugehen. Wurde diese bereits beim Bachelorstudium  nicht unbeträchtlich überschritten, stelle sich auch unter Berücksichtigung der bei Beurteilung der Unterhaltspflicht zur Orientierung heranzuziehenden Verhältnisse einer „intakten Familie“ die Frage der Zumutbarkeit einer Finanzierung des Masterstudiums nicht.

 

OGH | 9 Ob 34/16i

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)

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