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17. Mai. 2013

„Körperspende“ nur durch Erben

Die Verfügung, dass der eigene Leichnam nach dem Tod für Zwecke der medizinischen Forschung und Lehre verwendet werden kann („Körperspende“), ist ein höchstpersönliches Recht, das nur von der betroffenen Person selbst, nicht jedoch von ihrem Vertreter oder Sachwalter ausgeübt werden kann.

Für den Umgang mit dem Leichnam nach dem Tod ist in erster Linie der Wille des Verstorbenen maßgeblich, der nicht in einer bestimmten Form erklärt worden sein muss, sondern auch das den Umständen abgeleitet oder hypothetisch ermittelt werden kann. Sollte ein solcher Wille nicht erkennbar oder aufgrund des Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften oder die guten Sitten undurchführbar sein, haben die nächsten Angehörigen ohne Rücksicht auf ihre Erbenstellung das Recht, im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Normen und der guten Sitten über den Leichnam zu bestimmen (OGH 13.12.2012, 1 Ob 222/12x).

Dr. Petra Piccolruaz, Rechtsanwältin Bludenz

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Vorarlberg, Austria

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