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21. Jun. 2016

Kindesmißhandlung: "Eltern können reifer werden"

Obwohl der Verdacht auf schwere Kindesmisshandlung vorgelegen hatte darf die Mutter hoffen das Erziehungsrecht über ihr Kind zurückzugewinnen. Jedenfalls ist es dadurch nicht ein für alle Mal verwirkt, vielmehr haben die Unterinstanzen zu prüfen ob ihrer Behauptung stimmt, dass mittlerweile eine liebevolle Beziehung entstanden ist. Mit dieser Begründung gab der oberste Gerichtshof (eins Ob 37/16 X) einer jungen Mutter eine zweite Chance

Unklar war geblieben., wer dem Baby die Verletzungen zugefügt hat. Das Kind wurde meist von den Eltern betreut, manchmal aber auch von den Großeltern. Es sei jedoch als ziemlich wahrscheinlich anzusehen, dass die Verletzungen von einem der Elternteile verursacht wurden, zumal diese meist beim Kind waren, befand das Erstgericht. Jedenfalls hätten die Eltern es nicht geschafft, für die körperliche Unversehrtheit des Kindes zu sorgen, weswegen dieses bei der Tante besser aufgehoben sei.

Das Landesgericht Ried bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts. Die Eltern seien nicht in der Lage gewesen, Übergriffe gegen ihr Kind zu verhindern. Und sie hätten wahrnehmen müssen, dass das Kind akute Schmerzen habe. Mutter und Vater seien den Erziehungsaufgaben nicht gewachsen, weswegen eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls vorliege.

Die Mutter freilich hatte die Vorwürfe immer von sich gewiesen. Sie betonte, dass das Gutachten des in dem Fall konsultierten Sachverständigen nicht ausschließe, dass die beiden ersten Verletzungen für die Eltern unerkannt blieben. Zumal Schreien oder Weinen des Kindes beim An- oder Ausziehen auch als bloße Unmutsäußerung interpretiert werden könne. Zudem dürfe es immer nur das letzte Mittel sein, jemandem die Obsorge zu entziehen. Und die Mutter erklärte, sie habe angeboten, jede vom Gericht erteilte Auflage zu akzeptieren, wenn sie nur das Kind behalten dürfe.

Liebevolle Beziehung achten

Beim Obersten Gerichtshof (OGH) fand die Frau Gehör. Er kritisierte, dass das Landesgericht sich mit wichtigen Argumenten der Frau nicht auseinandergesetzt habe. Beweisergebnisse, aus denen sich eine liebevolle Beziehung der Mutter zum Kind ergeben könnte, seien missachtet worden. Auch habe die Mutter im relevanten Zeitraum aus verschiedenen Gründen Ärzte aufgesucht, die keine Verletzungen beim Kind feststellen konnten.

Der OGH hob das Urteil der Unterinstanz auf und ordnete dem Landesgericht an, neu zu entscheiden. Dabei müsse man auch berücksichtigen, dass das Kind, als die Missstände bekannt wurden, acht Monate alt war. Nun aber werde das Kind bald drei Jahre alt. „Auch wenn junge Eltern mit der Betreuung eines Säuglings möglicherweise überfordert sind, muss dies nicht notwendigerweise gleichermaßen für ein Kind im Kindergartenalter gelten“, erklärten die Höchstrichter (1 Ob 37/16x). Die Eltern könnten inzwischen auch reifer geworden sein, gab der OGH der Unterinstanz mit.


 

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