Ein Ehepaar, das
schon 4 Kinder hatte, beschloss dass sich die Gattin einer Sterilisation unterziehe. Im Verfahren konnte nicht festgestellt werden ob eine Aufklärung über die fehlende 100-prozentige Sicherheit stattgefunden hat. Die Frau wurde jedenfalls
trotz Sterilisation schwanger und brachte ein 5. Kind zur Welt.
Die Familie begehrte nun Schadenersatz. Eine Abtreibung sei aus religiösen Gründen nicht infrage gekommen. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist es grundsätzlich möglich für ungewollte Kinder Schadenersatz zu erhalten, so zum Beispiel dann, wenn ein Kind behindert zur Welt kommt und ein eine rechtzeitige Aufklärung über Abtreibungsmöglichkeit versäumt worden ist. In einem solchen Anlassfall musste der Arzt komplett für den Unterhalt aufkommen.
Ungewollte, aber gesunde Kinder: Schadenersatz nur in Härtefällen
Wenn aber gesunde Kinder ungewollt zur Welt kommen, dann gibt es für die Gericht bei Schadenersatzansprüchen eine wesentliche
Einschränkung. Einen entsprechenden Anspruch entsteht nur, wenn die Eltern durch die Geburt
"außergewöhnlich hart" getroffen werden.
Um diese Frage ging es im gegenständlichen Rechtsstreit. Die Instanzen waren unterschiedlicher Auffassung. Die Mutter hat kein Einkommen der Vater bekommt eine monatliche Rente von ca. 1700 EUR. Es bestehen Unterhaltspflichten für 4 Kinder. Das Einkommen der Familie liegt daher nur minimal über dem Existenzminimum.
Die 1. Instanz, das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz war der Meinung, die Eltern hätten das Kind zur Adoption freigeben können. Auch wenn sie das Kind behalte liege noch keine Notsituation vor die ihren Unterhaltsanspruch rechtfertigten. Das Oberlandesgericht Graz war anderer Meinung und hielt einen Unterhaltsanspruch grundsätzlich für zulässig.
Sehr restriktiv reagierte hingegen der oberste Gerichtshof. Die Ärzte und das Spital müssten keinen Unterhalt leisten. Der
Ehemann erhalte den Ausgleichszulagenrichtsatz. Dieser soll es dem Pension Empfängern ja ermöglichen
Unterhaltspflichten abzudecken. Es liege daher
keine existenzielle Notlage vor, der Unterhaltsanspruch sei daher nicht gerechtfertigt (9 Ob 730/14 b)