Masterstudent argumentierte, sein Alter beim vorangegangenen Bachelorstudium zähle.
Wie muss man die Altersgrenze für die Studienbeihilfe berechnen? Um diese Frage drehte sich ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Der betroffene Student hatte neun Jahre gearbeitet, bevor er sich für ein Studium an der Fachhochschule St. Pölten entschied. Das dortige Bachelorstudium der Medientechnik schloss der Mann im Herbst 2008 sodann mit gutem Erfolg ab. Nun wollte er auch noch das Masterstudium in Angriff nehmen. Doch Studienbeihilfe gewährte ihm das Wissenschaftsministerium nicht mehr. Das Gesetz sehe nämlich eine absolute Altersgrenze von 35 Jahren vor, und diese habe der Mann zu Beginn des Masterstudiums bereits überschritten.
Der Mann argumentierte vor dem VwGH aber damit, dass Bachelor- und Masterstudium ein einheitliches Studium seien. Daher sei für die Beihilfe sein Alter zu Beginn des Bachelorstudiums relevant. Der VwGH konnte sich für die Argumente des Mannes aber nicht erwärmen: Der Mann erhält somit keine Studienbeihilfe mehr (2009/10/0211).
Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt