Ein junger
Schirennläufer, der das Skigymnasium in Stams besuchte und zum
Jugendkader des Schiverbandes gehörte wurde bei einem Sturz im Tiroler Ötztal schwer verletzt. Beim Training
verkantete er sich an einer flachen Stelle so unglücklich, dass er die Kontrolle über seine Ski verlor und gegen einen Pistenbegrenzungspfosten krachte. Dabei
verletzte er sich am Knie schwer.
Grenzen der Veranstalterhaftung
Nach ständiger Rechtsprechung steht außer Frage dass derjenige der ein Skirennen oder ein
Renntraining veranstaltet, für die
Sicherheit der Teilnehmer
zu sorgen hat. Diese Verpflichtung hat allerdings ihre
Grenzen und hat
zumutbar zu sein. Wenn ein Fahrer an einer an sich
harmlosen Stelle der Strecke stürzt insbesondere wenn dies wegen eines
Fahrfehlers passiert, trifft den Veranstalter keine Haftung für entstehenden Schäden.
Pistenhalter haftet nicht bei Überlassung
Darüber hinaus war im gegenständlichen Falle die Frage aufgeworfen worden, ob nicht
neben dem Veranstalter auch noch
der Pistenhalter hafte. Auch dies war zu verneinen. Er hat die Piste bloß den Verband zum Training
überlassen und war daher zur
Sicherung nicht verpflichtet. Er durfte sich darauf verlassen dass dies der veranstaltende Verband im Zuge der Trainingsvorbereitungen unternehme. Dazu kommt noch, dass die Piste im
Unfallbereich ungefährlich war und der Kurs als Ganzes leicht zu fahren.
Objektiv betrachtet bestand keine Veranlassung mit einer solchen Kollision bzw. einem solch schwerwiegenden Ereignis zu rechnen. Der Skiverband durfte durchaus erwarten, dass Läufer dieser Klasse dank ihres Fahrvermögens rechtzeitig ausweichen können (8 Ob 95/14 z)
Diese Entscheidung bringt eigentlich keine neuen Erkenntnisse und es verwundert schon, dass es überhaupt zu einem Rechtsstreit gekommen ist. Vermutlich ging es darum, versicherungsrechtliche Lasten “umzuverteilen“ .