Das Begehren, mit dem ein Sozialhilfeträger den im Weg der Legalzession auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch des Elternteils gegen sein Kind geltend macht, ist gem § 114 JN im Außerstreitverfahren zu behandeln. Ein als Klage bezeichnetes Begehren (hier: Feststellungs- und Auskunftsbegehren) ist in einen Antrag umzudeuten.
Die Legalzession des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger ist gem Art 15 EuUVO iVm Art 10 HUP nach dessen Heimatrecht zu beurteilen.
Das Gericht, in dessen Sprengel der beklagte Unterhaltspflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist gem Art 3 lit a EuUVO für das Unterhaltsbegehren des Sozialhilfeträgers als Legalzessionar international zuständig.
OGH 28. 9. 2016, 7 Ob 143/16d