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29. Jan. 2013

Frist versäumt: „rechtlicher“ Vater zementiert

Es ist durchaus möglich, dass jemand der „rechtliche“ Vater weiterhin bleibt, obwohl es ein erbbiologisches Gutachten gibt, dass das betreffende Kind nicht von ihm stammt. In einem kürzlich durchgeführten Verfahren hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass die im Gesetz vorgesehenen Fristen, die Vaterschaft zu bekämpfen unbedingt einzuhalten sind, wenn jemand seine Vaterschaft bestreiten will, und zwar auch dann, wenn ein späteres Gutachten ergibt, dass ein anderer Mann das Kind gezeugt hat. Im gegenständlichen Fall kam das Kind in der Ehe zur Welt, was bedeutet, dass die Eheleute rechtlich automatisch Vater und Mutter wurden. Nach der Geburt gestand die Ehefrau, dass sie Zweifel habe, wer der Vater sei. Sie habe nämlich einen Seitensprung begangen.

Nach dem Gesetz besteht eine 2-jährige Frist für die Anfechtung der Vaterschaft „ab Kenntnis der hierfür sprechenden Umstände“.

Der Oberste Gerichtshof (8Ob120/11x) vertrat die Meinung, dass das Geständnis der Mutter den „rechtlichen“ Vater zum Handeln veranlassen hätte müssen. Es wiege überdies schwer, dass später in einem Brief schwarz auf weiß dokumentiert worden ist, dass der Vater über die seinerzeitigen Vorgänge (Seitensprung der Gattin und deren Bedenken bzw. Geständnis) genau Bescheid gewusst habe.

Dr. Petra Piccolruaz, Rechtsanwältin in Bludenz

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