Das Landesgericht Graz hatte sich mit der
Kündigung eines Verlassenschaftskurators zu befassen und kam zur Auffassung,
dass ein solcher Schritt nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehöre und
er daher nicht aktiv legitimiert sei.
Um Hinterbliebenen ein potenzielles Recht zum
Eintritt in den Mietvertrag zu erhalten, lässt das Gericht die Kündigung im
Zeitraum zwischen Tod des Mieters und Einantwortung der Erben nur mit
richterlicher Zustimmung zu. Die Entscheidung (5 R 11/13v) ist rechtskräftig.
Anders als das Erstgericht qualifizierte das
Landesgericht die Kündigung als Teil der außerordentlichen Verwaltung. Die
Aufgabe von Mietrechten, so argumentierte das Landesgericht, stelle eine komplexe
Rechtssituation dar und erfordere auch deshalb eine gerichtliche Kontrolle,
weil die Erblasser häufig nur über eine Wohnung verfügten; Bemerkenswert ist,
dass das Gericht nicht darauf abstellte, ob konkret Eintrittsberechtigte
vorhanden waren. Die theoretische Möglichkeit reichte schon aus.