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23. Apr. 2014

Erblasser – Wohnung Kündigung nur mit gerichtlicher Genehmigung

Das Landesgericht Graz hatte sich mit der Kündigung eines Verlassenschaftskurators zu befassen und kam zur Auffassung, dass ein solcher Schritt nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehöre und er daher nicht aktiv legitimiert sei.

 

Um Hinterbliebenen ein potenzielles Recht zum Eintritt in den Mietvertrag zu erhalten, lässt das Gericht die Kündigung im Zeitraum zwischen Tod des Mieters und Einantwortung der Erben nur mit richterlicher Zustimmung zu. Die Entscheidung (5 R 11/13v) ist rechtskräftig.

 

Anders als das Erstgericht qualifizierte das Landesgericht die Kündigung als Teil der außerordentlichen Verwaltung. Die Aufgabe von Mietrechten, so argumentierte das Landesgericht, stelle eine komplexe Rechtssituation dar und erfordere auch deshalb eine gerichtliche Kontrolle, weil die Erblasser häufig nur über eine Wohnung verfügten; Bemerkenswert ist, dass das Gericht nicht darauf abstellte, ob konkret Eintrittsberechtigte vorhanden waren. Die theoretische Möglichkeit reichte schon aus.

 

 

 

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