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19. Jun. 2017

Ehegattin darf wissen, wo und was der Mann arbeitet

Aus dem Wesen der Ehe als umfassender Lebensgemeinschaft und dem Partnerschaftsgedanken folgt, dass die Ehegatten zur Aufrechterhaltung des für eine solche Gemeinschaft erforderlichen Vertrauensverhältnisses auch verpflichtet sind, einander Einblick in ihre privaten und beruflichen Tätigkeiten zu gewähren und den anderen nicht grundlos von der Möglichkeit einer solchen Kenntnisnahme auszuschließen.

Der beklagte Ehegatte beanstandete im Scheidungsverfahren in seiner Revision, dass ihm das Berufungsgericht im Rahmen des Verschuldensausspruchs zur Last gelegt habe, dass er zumindest zweimal die Wohnung einer Bekannten, der er bloß freundschaftlich und harmlos verbunden gewesen sei, in der Mittagszeit aufgesucht habe, um deren Computer zu reparieren.

Der Beklagte verkürzte damit den vom Erstgericht festgestellten wesentlichen Sachverhalt und missverstand das Wesen der Ehe als umfassender Lebensgemeinschaft und den ihren gesetzlichen Regelungen zu Grunde liegenden Partnerschaftsgedanken. Im vorliegenden Fall war nicht bloß zu prüfen, ob der Beklagte nur harmlose Beziehungen zu einer anderen Frau unterhalten hat, vielmehr war ihm der Vorwurf zu machen, dass er – ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichts, dass er in einem Zeitraum von rund fünf Wochen zumindest achtmal die Privatwohnung seiner Apothekerin aufgesucht hat – ein Verhalten gewählt hat, das objektiv den Anschein ehewidriger Beziehungen erwecken konnte.

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Beklagten zurück und gelangte nach Erörterung der maßgebenden Rechtslage zu dem eingangs zusammengefassten Ergebnis. Ist – wie hier – auf Grund der festgestellten Verhaltensweisen des Beklagten der Anschein ehewidriger Beziehungen objektiv begründet, so besteht die Verpflichtung des den Anschein einer ehewidrigen Beziehung erweckenden Ehegatten, den Partner aktiv über alle relevanten Umstände aufzuklären. Dieser Verpflichtung kam der Beklagte allerdings nicht dadurch nach, dass er auf Befragen seiner Frau, wohin er regelmäßig mittags gehe, antwortete, er würde Computer besichtigen oder zu „einem“ Bekannten gehen, um diesbezüglich zu lernen.

OGH | 9 Ob 62/05s 

 

 

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