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21. Apr. 2016

Bereicherungsanspruch gegen früheren Partner

Wenn sich ein un verheiratetes Paar trennt so kann für einen der beiden ein Bereicherungsanspruch entstehen, wenn der andere von Aufwendungen weiterhin profitiert.

Der oberste Gerichtshof hatte die Frage zu klären, ob ein Anspruch besteht, wenn ein Partner in der früher gemeinsamen Wohnung verbleibt und der andere hierfür einen Finanzierungsaufwand geleistet hatte

So ein Finanzierungsbeitrag ist bei geförderten Wohnungen üblich. Im konkreten Fall ging es um ein unverheiratetes Paar, das von einer gemeinnützigen GmbH eine Wohnung gemietet hatte. Durch die Zahlung des Beitrags beim Einzug fällt die Miete günstiger aus. Den Finanzierungsbeitrag bekommt man nach Auszug (abzüglich eines Prozents pro Jahr) zurück.

Im Anlassfall blieb aber die Frau in der Wohnung, wenngleich der Finanzierungsbeitrag von rund 63.400 Euro zur Gänze oder zumindest großteils (das war strittig) vom Mann geleistet worden war.

Der Mann behauptete, alles gezahlt zu haben, und forderte 61.800 Euro von seiner Ex-Freundin zurück. Schließlich habe er einst mit der Frau vereinbart, dass er im Falle einer Trennung den Betrag zurückbekomme. Und selbst, wenn es keine Vereinbarung gegeben habe, stünde ihm bereicherungsrechtlich Geld zu. Denn nur die Frau benütze nun die Wohnung. Und sie habe gewollt, dass der Mann auszieht.

Der Mann sei schuld daran gewesen, dass die Beziehung gescheitert ist, befand die Frau. Man habe nie vereinbart, dass sie ihm den Finanzierungsbeitrag zurückzahlen müsse. Überdies habe sie in bar 10.400Euro zum Finanzierungsbeitrag geleistet und auch sonst Investitionen für die Wohnung getätigt. Ihr Ex-Freund sei rechtlich weiterhin als Mitmieter zu werten, auch wenn er ausgezogen sei.

Das Wiener Landesgericht für Zivilrechtssachen wies die Klage des Mannes ab. Denn er sei tatsächlich Mitmieter. Bereicherungsrechtlich komme der Mann auch nicht durch: Denn die Zahlung des Finanzierungsbeitrags sei ja keine Leistung an die damalige Freundin, sondern an den Vermieter gewesen.

Das Oberlandesgericht Wien widersprach. Der Mann sei nicht mehr Mitmieter, und er habe jedenfalls bereicherungsrechtlich einen Anspruch gegen die Frau. Dieser sei bereits jetzt fällig, denn die Frau sei in den „Mietvertragsanteil“ des Mannes eingetreten.

 

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