Der Ehegatte, der die Ehewohnung in die Ehe eingebracht hatte, übertrug diese während laufender Ehe schenkungsweise an den anderen Ehegatten. In diesem Fall ist die Ehewohnung in sinngemäßer Anwendung des § 82 Abs 2 EheG in die Aufteilung einzubeziehen, wenn der Geschenkgeber auf ihre Weiterbenützung angewiesen ist. Wird die Wohnung bei der Vermögensaufteilung an ihn rückübertragen, ist dem beschenkten Ehegatten idR kein wertmäßiger Ausgleich zuzuerkennen. Nur Wertsteigerungen, die auf Arbeitsleistungen oder Investitionen der Ehegatten beruhen, sind bei der Festlegung der Ausgleichszahlung angemessen zu berücksichtigen (OGH 27. 6. 2013, 1 Ob 99/13k)