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18. Nov. 2015

Ausgleich in Geld bei Kindesbetreuung durch Naturalleistung

Die Geldunterhaltspflicht entfällt, wenn beide Elternteile gleichwertige bedarfsdeckende Naturalleistungen und Betreuungsleistungen erbringen und über in etwa gleich hohe Einkommen bzw. über Einkünfte verfügen, bei denen der Unterhaltsstopp (Luxusgrenze) zur Anwendung kommen würde. Ansonsten steht dem Kind ein Restgeldunterhaltsanspruch gegen den leistungsfähigeren und/oder weniger betreuenden Elternteil zu, der das unterschiedliche Betreuungsverhältnis bzw den geringeren Lebensstandard des Kindes beim anderen Elternteil ausgleicht.

Bei gleichwertigen Betreuungsleistungen und unterschiedlichen Einkommen ist der Restgeldunterhaltsanspruch gegen den leistungsfähigeren Elternteil wie folgt zu bemessen:

  • Zunächst sind mit der Prozentmethode unter Berücksichtigung des Unterhaltsstopps auf Basis des jeweiligen Einkommens fiktive Geldunterhaltsleistungen jedes Elternteils zu ermitteln.
  • Soweit dies zur Steuerentlastung erforderlich ist, hat anschließend die Anrechnung derFamilienbeihilfe zu erfolgen, wobei jedoch maximal jener Teil angerechnet werden darf, der dem Anteil des zu entlastenden Elternteils am fiktiven Gesamtunterhalt entspricht.
  • Danach sind die Unterhaltsleistungen in Hinblick auf die gleichteilige Betreuung noch zu halbieren.
  • Die Differenz der so ermittelten Beträge ergibt nach Rundung den Ausgleichsbetrag, den der leistungsfähigere Elternteil zu leisten hat.

Eine weitere Anrechnung von Naturalleistungen wie Taschengeld oder Übernahme von Handykosten ist nicht möglich.

OGH 17. 9. 2015, 1 Ob 158/15i

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