Wie das
Unternehmen ist auch ein diesem
gewidmetes Sparbuch oder eine Bargeldreserve gem § 82 Abs 1 Z 3 EheG von der Aufteilung des ehelichen Vermögens
ausgenommen, auch wenn die Aufbewahrung in der Ehewohnung erfolgt. Die Beweislast für die Unternehmenswidmung trifft jenen Ex-Ehegatten, der sich auf den Ausnahmetatbestand beruft. Misslingt der Nachweis, ist von ehelichen Ersparnissen auszugehen, die der Aufteilung unterliegen.
Mit dem
Verspielen oder Verprassen von Unternehmensgeldern durch den unternehmerisch tätigen Ehegatten
verlieren diese ihre
Unternehmenswidmung, weshalb das in den letzten beiden Jahren vor der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft verlorene Vermögen iSd § 91 Abs 1 EheG rechnerisch in die Aufteilung einbezogen werden kann.
Wenn der Wert eines Aufteilungsobjekts (hier: Ehewohnung) durch Zuwendungen von dritter Seite an einen Ehegatten, die nicht der Aufteilung unterliegen, erhöht wurde, ist die noch fortwirkende Wertsteigerung vom aufzuteilenden Vermögen abzuziehen und allein dem betreffenden Ehegatten zuzuweisen. Eine indirekte Berücksichtigung im Weg der Anpassung des Aufteilungsverhältnisses zugunsten dieses Ehegatten ist abzulehnen.
Die Sicherstellung der Ausgleichszahlung ist in § 94 Abs 2 EheG an sich nur im Fall der Stundung vorgesehen. Eine Sicherstellung ist jedoch auch dann gerechtfertigt, wenn ein Ex-Ehegatte einen Vermögenswert (hier: Anteil an der Ehewohnung) zu übertragen hat, aber aufgrund der Vermögensverhältnisse des anderen Ex-Ehegatten ungewiss erscheint, ob er die ihm zustehende
Ausgleichszahlung erhalten wird. Die Ausgleichszahlung kann durch die Festlegung einer Zug-um-Zug-Verpflichtung oder - im Fall der Übertragung einer Liegenschaft oder eines Liegenschaftsanteils - durch die Begründung eines
Pfandrechts an dem zu übertragenden Objekt gesichert werden.OGH 3. 3. 2015, 1 Ob 247/14a