1. Wenn ein Elternteil seinem volljährigen Kind, das seit einem Verkehrsunfall pflegebedürftig ist, in der letztlich
enttäuschten Erwartung von (weiteren) Abgeltungen durch den Sachwalter aus einer hohen Versicherungszahlung umfassende Betreuungs- und
Pflegeleistungen erbracht hat, steht ihm analog §§ 1435 iVm 1152 ABGB ein
Bereicherungsanspruch zu. Der Elternteil muss aber vor oder während der Pflege dem Kind bzw Sachwalter gegenüber in hinreichender Weise offen gelegt haben, dass er seine Leistungen nicht unentgeltlich erbringen möchte. Nach dem Tod des Kindes können die Erben in Anspruch genommen werden.
Insb bei umfassenden und über einen langen Zeitraum erbrachten Pflegeleistungen erscheint es gerechtfertigt, den Bereicherungsanspruch auf Basis der Bruttobeträge des
Mindestlohntarifs für Krankenbetreuer zu bemessen. In Hinblick auf das familiäre Verhältnis der Beteiligten ist eine Unterschreitung jedoch nicht ausgeschlossen.
Wenn der Elternteil aufgrund des Verhaltens des Sachwalters und des Sachwalterschaftsgerichts davon ausgehen konnte, dass die Pflegeleistungen im Nachhinein für Zeiträume von jeweils mehreren Jahren abgegolten werden und keine Klagsführung gegen das von ihm gepflegte Kind erforderlich ist, verstößt der Verjährungseinwand des Erben des Kindes hinsichtlich der mehr als drei Jahre zurückliegenden Pflegeleistungen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
2. Anders als die Erhebung einer Klage bedürfen Vertretungshandlungen eines Elternteils, durch die sich das minderjährige Kind in einen Passivprozess einlässt oder nicht einlässt, keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Auch die Erhebung von Rechtsmitteln ist in einem Passivprozess nicht genehmigungspflichtig. OGH 29. 1. 2015, 6 Ob 149/14a