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19. Jan. 2021

Zulässigkeit von Hotelzimmer-TV

Beim (kabelgebundenen) Hotelzimmerfernsehen nimmt der Hotelbetreiber eine öffentliche Wiedergabe durch Weitersenden der Sendesignale des Erstsenders mit Hilfe einer anderen Sendeanlage (Kabelnetz) vor. Er greift damit grundsätzlich in das Leistungsschutzrecht des Rundfunkunternehmers ein. Der Hotelbetreiber kann jedoch geltend machen, dass eine im Urheberrechtsgesetz vorgesehene Ausnahme (hier) für Kleinanlagen mit nicht mehr als 500 Teilnehmern vorliegt. Die Unionsrechtswidrigkeit dieser Ausnahmebestimmung kann im Anlassfall nicht wahrgenommen werden, weil eine richtlinienkonforme Interpretation ausscheidet.

Die Beklagte betreibt ein Hotel mit knapp über 100 Hotelzimmern, in denen Fernsehapparate aufgestellt sind, über die die Hotelgäste Fernsehprogramme empfangen können. Die Klägerin, eine Verwertungsgesellschaft, begehrte von der Beklagten, ihr für die Eingriffshandlungen in das Weitersenderecht der von ihr vertretenen Rundfunkunternehmer Schadenersatz in Höhe des Doppelten des angemessenen Entgelts zu zahlen.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung und führte u.a.aus:

.......

Ob die öffentliche Wiedergabe der Beklagten durch Weitersenden der Sendesignale der Erstsender in ihrem Kabelnetz einen Eingriff in das Leistungsschutzrecht der Erstsender an ihrem Sendesignal (Signalschutzrecht) begründet, hängt davon ab, ob sich die Beklagte auf eine im Urheberrechtsgesetz vorgesehene Ausnahmebestimmung (hier für Kleingemeinschaftsantennenanlagen mit nicht mehr als 500 Teilnehmern) berufen kann. Dies ist zu bejahen: Diese Ausnahmebestimmung ist nach der Rechtsprechung des EuGH zwar unionsrechtswidrig. Die Unionsrechtswidrigkeit kann vom nationalen Gericht jedoch nicht beseitigt werden, weil eine richtlinienkonforme Interpretation im vorliegenden Fall nicht möglich ist.

Aufgrund der anzuwendenden Ausnahmeregelung greift die Beklagte letztlich nicht in das Leistungsschutzrecht des Rundfunkunternehmers ein. Das Klagebegehren wurde von den Vorinstanzen daher zutreffend abgewiesen.

 

OGH | 4 Ob 124/18s

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)

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