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24. Sep. 2018

Wohnungsrecht kann auch Hausgarten umfassen

In Verbindung mit den bewohnbaren Teilen eines Gebäudes kann vereinbarungsgemäß auch ein Hausgarten Gegenstand eines Wohnungsgebrauchsrechts sein.

Die Antragsteller begehrten unter anderem die Einverleibung der Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechts an einer Liegenschaft, die laut offenem Grundbuch ein Gebäude (164 m²) und einen Garten (1.042 m²) umfasst.

Der Oberste Gerichtshof bewilligte das in den Vorinstanzen erfolglos gebliebene Einverleibungsgesucht und führte dazu aus:

Im zugrunde liegenden Übergabsvertrag wurde den Übergebern die Dienstbarkeit des lebenslangen und unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechts „an der Liegenschaft“ eingeräumt. Das Wohnungsgebrauchsrecht umfasst das Recht zur Benützung von Wohnräumen, als Zubehör verwendeten Nebenräumen wie Küche, Keller, Dachboden oder einen räumlich begrenzten, bewohnbaren Gebäudeteil. In Verbindung mit den bewohnbaren Teilen eines Gebäudes kann vereinbarungsgemäß auch ein Hausgarten Gegenstand eines Wohnungsgebrauchsrechts sein. Mit einem Wohnungsgebrauchsrecht kann auch das Recht des freien Aufenthalts im Garten verbunden werden. Wenn sich nach dem aus der Vertragsurkunde eindeutig hervorgehenden Parteiwillen die Erstreckung des Wohnungsgebrauchsrechts auf die gesamte Liegenschaft und damit auch auf den dem Wohngebäude zugehörigen Garten ergibt, wobei gegen die Qualifikation dieser Fläche als Hausgarten nach der im Grundbuchsauszug ausgewiesen Benützungsart und dem dort angegebenen Flächenausmaß auch keine Bedenken bestehen, liegen keine Gründe für eine Gesuchsabweisung vor.

OGH 5 Ob 195/13g

(obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichter Kurzfassung)

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