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5. Sep. 2018

Wohnungseigentum: Feilbietung bei Vererbung an mehrere Personen

Fällt nach dem Tod des Wohnungseigentümers nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens der mit dem Wohnungseigentum verbundene Mindestanteil mehr als zwei natürlichen Personen oder zwei natürlichen Personen zu unterschiedlichen Anteilen zu und kommt es auch nicht zur Bildung einer eingetragenen Personengesellschaft, die den Mindestanteil erwirbt, so hat das Verlassenschaftsgericht eine öffentliche Darbietung des Mindestanteils und des damit verbundenen Wohnungseigentums durch Versteigerung vorzunehmen.

Mit Beschluss des Erstgerichtes war der Nachlass, der auch eine Eigentumswohnung umfasste, fünf Erben eingeantwortet worden.

Nach Einlangen des Bewertungsgutachtens wurde der Gerichtskommissär mit der „Durchführung der Feilbietung“, sohin mit der Festlegung der Versteigerungsbedingungen und Durchführung derselben beauftragt.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Gerichtskommissärs Folge und ordnete die Versteigerung der Liegenschaftsanteile durch das Erstgericht an.

Mit dem Feilbietungsrechtsänderungsgesetz (FRÄG) 2008 wurden das Verfahren über die freiwillige Feilbietung aus dem gerichtlichen Verfahren ausgegliedert und die entsprechenden Bestimmungen im Außerstreitgesetz aufgehoben. Das Verfahren wurde in die Notariatsordnung aufgenommen und damit in die Kompetenz der Notare übertragen. Nach Art XII Abs 2 letzter Satz FRÄG bleiben jedoch Versteigerungen durch Gerichte oder Gebietskörperschaften sowie in Sondergesetzen vorgesehene Versteigerungen von der Neuregelung unberührt. Die öffentliche Feilbietung nach § 12 Abs 2 WEG ist daher weiterhin nach den Regelungen der EO durchzuführen. Die Durchführung der Versteigerung obliegt dem Gericht, nicht dem Notar als Gerichtskommissär.

Ist diese Versteigerung zunächst unterblieben, so ist sie vom Verlassenschaftsgericht nachzuholen. Dem Gerichtskommissär kommen in diesem Zusammenhang keine Aufgaben zu.
OGH |6 Ob 92/13t

(obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichter Kurzfassung)

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