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11. Jan. 2023

Wiederholter Betrug und Verjährung

Gar nicht so selten ziehen sich Betrügereien über viele Jahre – leider auch gar nicht so selten gibt es bei solchen Straffällen Urteilsdefizite im Zusammenhang mit Gewerbsmäßigkeit und Verjährung.

Z 3 erster Fall des § 70 Abs 1 StGB verlangt, dass der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat, wobei eine frühere Tat außer Betracht bleibt, wenn seit ihrer Begehung bis zur folgenden Tat mehr als ein Jahr vergangen ist (§ 70 Abs 3 erster Satz StGB). Strafurteile, die mangels Angabe konkreter Zeitpunkte und Anzahl der Tathandlungen keine Aussage hinsichtlich der maßgeblichen Jahresfrist zulassen, leiden unter Rechtsfehlern mangels Feststellungen.

Strafbarkeitsvoraussetzungen wie (hier:) das Nichtvorliegen der Verjährung sind bei Tatmehrheit für jede Tat gesondert zu prüfen, woran auch die Anwendung des Zusammenrechnungsgrundsatzes nach § 29 StGB nichts ändert. Ob eine Tat verjährt ist, richtet sich grundsätzlich nach dem im Entscheidungszeitpunkt geltenden Recht, nach früherem Recht nur dann, wenn Verjährung bereits unter dessen Geltung eingetreten war, der Täter also bereits nach früherem Recht straflos wurde.

Die Frage der Verjährung war im Gegenstand in Ansehung einer ungewissen Zahl von den Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB und des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB mit Strafdrohungen von Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (Verjährungsfrist nach § 57 Abs 3 StGB: ein Jahr) bzw von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Verjährungsfrist nach § 57 Abs 3 StGB: fünf Jahre) subsumierbaren Taten zu prüfen.

Das Fehlen von Feststellungen zu den konkreten Zeitpunkten der betrügerischen Angriffe und zum Ausmaß der jeweils täuschungsbedingt veranlassten Vermögensschäden sowie von – deshalb erforderlichen – Konstatierungen zu die Verjährung im Ablauf (§ 58 Abs 2 StGB) oder im Fortlauf (§ 58 Abs 3 Z 2 StGB) hemmenden Umständen macht die (implizite rechtliche) Annahme der Beseitigung dieses Ausnahmesatzes unschlüssig, bewirkt somit einen Feststellungsmangel.

 

OGH | 11 Os 136/20i 

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung - bisweilen mit Hervorhebungen bzw. Kürzungen durch uns)

 

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