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10. Mai. 2011

Vorsicht vor Gegnern, die sich tot stellen

Das Boykottieren eines Schiedsverfahrens kann sich für Beklagte als erfolgreiche Strategie erweisen.

Immer wieder gibt es Fälle, in denen Beklagte versuchen, ein Schiedsverfahren zu boykottieren. Dies bedeutet kein leichtes Spiel für den Schiedskläger, sondern bringt für ihn die Gefahr, dass der Beklagte am Ende den Spieß umdreht und behauptet, er sei nicht ordnungsgemäß gehört worden oder es liege ein sonstiger gravierender Verfahrensverstoß vor. Dann wäre der Schiedsspruch anfechtbar und - nach den Regeln der New Yorker Konvention - auch nicht vollstreckbar.

Wird eine Klage beim ordentlichen Gericht eingebracht, und reagiert der Beklagte hierauf binnen der ihm gesetzten Frist nicht, so „ist das Vorbringen des Klägers für wahr zu halten“ und vom Gericht ein Versäumungsurteil zu erlassen. Grundsätzlich anders ist die Situation bei Schiedsgerichten.

Versäumtes wird ersetzt
Benennt der Beklagte keinen eigenen Schiedsrichter, kommt es zu einer Ersatzbestellung. Ist das Schiedsgericht einmal konstituiert, beginnt das Verfahren, indem der Beklagten eine Beantwortung der Klage aufgetragen wird. Auch wenn dieser nicht reagiert, muss das Schiedsgericht über den behaupteten Anspruch ein Verfahren führen, also die angebotenen Zeugen hören und die vorgelegten Urkunden prüfen.

Besonderes Augenmerk ist dabei darauf zu lenken, dass der Beklagte trotz seiner Untätigkeit von allen Schritten des Schiedsgerichtes, von allen Schriftsätzen und Verfahrensterminen zu verständigen ist und jederzeit die Möglichkeit haben muss, doch noch teilzunehmen.

Das Schiedsgericht muss darauf achten, dass alle Zustellung nachweislich - am besten mit Rückschein - an den Beklagten erfolgen und dass ihm dieselben Fristen und Stellungnahmemöglichkeiten wie dem Schiedskläger eingeräumt werden. Sonst ist der Schiedsspruch nicht vollstreckbar.

Mag. Patrick Piccolruaz
Rechtsanwalt in 6700 Bludenz

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Vorarlberg, Austria

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