search

12. Jun. 2014

Vorarlberg: Bewilligungsbeschränkung für Bordelle zulässig

Der Verfassungsgerichtshof hat keine Bedenken gegen die im Vorarlberger Sittenpolizeigesetz vorgesehenen Beschränkungen für die Bewilligung eines Bordells.

Nach § 5 Vlbg SittenpolizeiG kann die Behörde durch Bescheid die Überlassung von Räumen eines bestimmten Gebäudes zum Anbieten und zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht bewilligen, wenn dies geeignet erscheint, durch gewerbsmäßige Unzucht hervorgerufene Störungen einzuschränken. Der VfGH hat daher keine Bedenken gegen die in § 5 Vlbg SittenpolizeiG vorgesehene Bewilligungsbeschränkung für Bordelle.

Die Behörde unterstellt § 5 Vlbg SittenpolizeiG einen zu engen, die illegale Wohnungsprostitution nicht ausreichend berücksichtigenden Inhalt, wenn sie die Auffassung vertritt, dass „Störungen“ iSd § 5 Vlbg SittenpolizeiG erst dann vorliegen, wenn hinreichend Beschwerden von Anrainern oder Nachbarn vorliegen, die die „Störungen“ indizieren bzw belegen; denn es genügt die Eignung der Wohnungsprostitution, derartige Störungen hervorzurufen. Selbst wenn es zutrifft, dass lediglich Störungen der „örtlichen Gemeinschaft“ (vgl Art 118 Abs 2 iVm Abs 3 Z 8 B-VG) unter diesen Begriff fallen, verkennt die Behörde, dass es sich bei Störungen, die ihren Ursprung in illegaler Wohnungsprostitution haben - selbst dann, wenn diese bloß vereinzelt auftritt und als solche in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt - um „Störungen“ iSd § 5 Vlbg SittenpolizeiG handelt.

VfGH 1. 10. 2013, B 45/2013

 

Kategorien: Sonstiges

x

Lawyers
PICCOLRUAZ & MUELLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Austria

Phone +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.