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9. Dez. 2021

Vollmachtsauflösung - weiter wirkende Pflichten eines Wahlverteidigers

Der Lauf von Rechtsmittelfristen wird durch die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zu einem Wahlverteidiger und (neuerliche) Urteilszustellung an den nachfolgend bestellten Verfahrenshilfeverteidiger nicht beeinflusst (§ 63 Abs 2 StPO). Vielmehr hat der frühere Verteidiger in diesem Fall weiterhin die Interessen des Angeklagten zu wahren und innerhalb der Frist erforderliche Prozesshandlungen nötigenfalls vorzunehmen, es sei denn, der Angeklagte hätte ihm dies ausdrücklich untersagt (§ 63 Abs 2 zweiter Satz StPO).

Diese sich allgemein aus § 11 Abs 2 RAO ergebende Pflicht wird in der Praxis erstaunlich oft übersehen.

OGH | 11 Os 154/19k 

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)

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