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5. Dez. 2019

Versicherungsschutz: Klettern in der Halle gedeckt

Der Ausschluss von Unfällen beim Freeclimbing nach Art 18.5 AUVB 2004 umfasst nicht solche beim gesicherten Hallenklettern.

Der in der Familienunfallversicherung mitversicherte Sohn der Versicherungsnehmerin stürzte wegen eines Sicherungsfehlers seines Partners beim Klettern in der Kletterhalle ab und verletzte sich schwer.

Er begehrt Deckung aus der Unfallversicherung.

Die Vorinstanzen bejahten die Deckungspflicht der Beklagten.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung. Nach Art 18.5 AUVB sind Unfälle bei der Ausübung folgender gefährlicher Aktivitäten bzw Sportarten ausgeschlossen: Bergsteigen ab Schwierigkeitsgrad 5, Freeclimbing, Wettkämpfe in Mountainbike-Downhill, Teilnahme an Expeditionen. Adressat der Unfallversicherung ist der durchschnittliche Versicherungsnehmer, der unter der Sportart „Freeclimbing“ Freiklettern ohne jegliche Hilfsmittel – sohin auch ohne Sicherungsmittel – in der freien Natur und nicht das dem Breitensport zuzurechnende gesicherte Hallenklettern versteht.

OGH | 7 Ob 191/16p

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)

Kategorien: Skirecht / Sportrecht

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