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29. Jun. 2020

Verkehrssicherungspflicht entfällt, wenn sich jeder selbst schützen kann

Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich vor allem danach, in welchem Maß der Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen kann. Eine Verkehrssicherungspflicht entfällt, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht, also ohne genauere Betrachtung erkennbar ist. Welche Sicherungsmaßnahmen zumutbar und erforderlich sind, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage.

Der Klägerin war vollkommen bewusst, dass sie mit ihrem Rennrad unerlaubterweise in den Gefahrenbereich eingefahren ist und sich dort auf der Fahrbahn fortbewegt hat. Bei rechtskonformem Verhalten hätte sie sich nicht in den Gefahrenbereich begeben dürfen. Die von der Beklagten getroffenen Absicherungsmaßnahmen waren in Bezug auf die konkrete Gefahrensituation ausreichend. Die Klägerin hat den Unfall selbst zu verantworten.

OGH | 8 Ob 140/17x

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)

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