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20. Jan. 2014

Vergaberecht und Insolvenz

Die strikten Regeln des Bundesvergabegesetzes stehen, wie sich bei der Insolvenz der Alpine gezeigt hat, einer raschen Neuvergabe an Aufträgen im Wege.

Tritt der Insolvenzverwalter nämlich von einem konkreten Vertrag zurück, wird dieser aufgelöst und wären die Fertigstellungsarbeiten in einem geregelten Verfahren neu zu vergeben.

Nur bei kleineren Aufträgen ist eine unbürokratische Vorgangsweise über die Direktvergabe möglich. Der geschätzte Auftragswert darf dann allerdings nicht mehr als € 10.000,00 betragen. Neben der klassischen Direktvergabe besteht für Bauaufträge bis zu einem Auftragswert von € 500.000,00 darüber hinaus die Möglichkeit, den Auftrag in Wege einer „ Direktvergabe mit vorherige Bekanntmachung“ zu wählen. Vor allem zur Überbrückung von Stillständen und Fertigstellung von kleinen Aufträgen bietet sich dieses Verfahren an. Allerdings ist die Aneinanderreihung von mehreren Direktvergaben unzulässig.

Bei wertmäßig größeren Aufträgen sind die in den EU-Gesetzen vorgeschriebenen Grundsätze der Öffentlichkeit und Transparenz einzuhalten. Eine Beauftragung unter Nichtbeachtung der Mitbewerber ist unzulässig. Abhängig vom Auftragswert hat der Auftraggeber die Ausschreibung landes- oder europaweit kundzumachen.

Es wird nunmehr geprüft, ob andere Unternehmen in bestehende Verträge eintreten können. Als sogenannte wesentliche Vertragsänderung darf dieser Wechsel des Auftragsnehmers aber nur unter Einhaltung des Bundesvergabegesetztes erfolgen und keine Umgehung desselben stattfinden. Das Bundesvergabegesetz selbst sieht keine Erleichterungen bei der Vergabe von Leistungen für den Fall der Insolvenz eines Unternehmens vor.

Dr. Stefan Müller, Rechtsanwalt in Bludenz

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