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19. Sep. 2018

Vereins-Mitgliedschaft: Bindung an Wohnsitz zulässig

Es ist nicht sittenwidrig, die Vereinsmitgliedschaft von einem bestimmten Wohnsitz abhängig zu machen und diese bei Verlegung des Wohnsitzes („Aussiedeln“) automatisch erlöschen zu lassen. Im Fall einer solchen Regelung in den Statuten muss zwischen dem Wohnsitz und der örtlichen Tätigkeit des Vereins ein sachlicher Zusammenhang bestehen.

Der beklagte Jagdverein hat seinen Sitz in einer Ortschaft innerhalb einer politischen Gemeinde. Das Gemeindejagdgebiet des beklagten Vereins liegt innerhalb der erwähnten Ortschaft. Nach den Vereinsstatuten endet die Mitgliedschaft unter anderem mit der Aufgabe des festen Wohnsitzes in besagter Ortschaft („Aussiedeln“). Der Kläger wurde im Jahr 1984 als ordentliches Mitglied des Jagdvereins aufgenommen. Im Herbst 2007 verlegte der Kläger seinen Wohnsitz aus der Ortschaft weg; er blieb aber in derselben politischen Gemeinde. In der Folge wurde er nicht mehr als ordentliches Vereinsmitglied akzeptiert.

Der Kläger begehrte die Feststellung, dass er nach wie vor ordentliches Mitglied des Jagdvereins sei.

Das Erstgericht wies das Feststellungsbegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und seinem Feststellungsbegehren statt.

Der Oberste Gerichtshof billigte die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht und stellte die abweisende Entscheidung des Erstgerichts wieder her.

Dazu führte er aus: Eine Überprüfung der Vereinsstatuten kommt mit Rücksicht auf die Vereinsautonomie nur bei Verstoß gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen oder gegen die guten Sitten in Betracht. Es ist allgemein anerkannt, dass die Statuten an gewisse objektive Gegebenheiten – wie etwa Wohnungswechsel, Berufswechsel oder Wegfall besonderer persönlicher Eigenschaften – auch das automatische Erlöschen der Mitgliedschaft knüpfen können. Dementsprechend ist es auch nicht sittenwidrig, die Mitgliedschaft von einem bestimmten Wohnsitz abhängig zu machen und diese bei „Aussiedeln“ ohne weitere Voraussetzung erlöschen zu lassen. Das Gebiet einer Gemeindejagd muss sich keineswegs auf das gesamte Gebiet einer politischen Gemeinde beziehen. Vielmehr sind Unterteilungen nicht nur denkbar, sondern allgemein üblich. Dem Sachlichkeitsgebot wird nicht nur dann entsprochen, wenn in den Statuten vorgesehen ist, dass sich der Wohnsitz eines Mitglieds im betroffenen Gemeindejagdgebiet oder in der politischen Gemeinde, zu der das Jagdgebiet gehört, befinden muss. Vielmehr ist diese Anforderung erfüllt, wenn ein ausreichend naheliegender Zusammenhang zwischen dem Jagdgebiet und dem Wohnsitz des Mitglieds besteht. Dies ist hier der Fall, weil der beklagte Jagdverein für die in Rede stehende Ortschaft zuständig ist und allen Einwohnern dieser Ortschaft den Zugang zum „eigenen“ Gemeindejagdgebiet als Vereinsmitglied ermöglicht.

OGH  8 Ob 112/13y 

(obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichter Kurzfassung)

Kategorien: Sonstiges

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