Die beiden Hälften des Mindestanteils einer Eigentümerpartnerschaft können nicht unterschiedlich belastet sein.
Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot, das im Grundbuch am Mindestanteil einer Eigentümerpartnerschaft einverleibt ist, bleibt nach dem Tod eines Eigentümerpartners an beiden Hälften des Mindestanteils aufrecht. Vom Verbot erfasst ist auch die Vereinbarung iSd § 14 Abs 1 Z 2 WEG, dass der halbe Mindestanteil des verstorbenen Partners einer anderen Person als dem überlebenden Partner zukommen soll. Die bücherliche Durchführung der Vereinbarung bzw der darauf basierenden Amtsbestätigung des Verlassenschaftsgerichts setzt daher den Nachweis der Zustimmung des Verbotsberechtigten voraus.
OGH 11. 7. 2016, 5 Ob 101/16p