Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot, das einem Dritten mit echtem Vertrag zugunsten Dritter eingeräumt worden ist, kann ohne Nachweis einer Annahme- bzw Zustimmungserklärung des begünstigten Dritten im Grundbuch eingetragen werden.
Ob ein echter Vertrag zugunsten Dritter vorliegt, der einen unmittelbaren Anspruch des Dritten begründet, wird im Grundbuchverfahren allein anhand der Titelurkunde beurteilt.
Wenn im Rahmen einer Liegenschaftsschenkung des einen Elternteils an das Kind dem anderen, an der Vereinbarung nicht beteiligten Elternteil ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eingeräumt wird, ist die Verbotseinräumung grundsätzlich als echter Vertrag zugunsten Dritter zu qualifizieren.
In der Grundbuchurkunde über die Einräumung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots muss kein Rechtsgrund bzw Motiv angeführt sein.
OGH 25. 8. 2016, 5 Ob 53/16d
Ohne Zustimmung des Begünstigten
Der Vater schenkte seiner Tochter eine Liegenschaft. Im Schenkungsvertrag räumte die Tochter nicht nur dem Vater, sondern auf dessen ausdrücklichen Wunsch auch der nicht am Vertragsverhältnis beteiligten Mutter ein Veräußerungs- und Belastungsverbot gem § 364c ABGB ein. Das vorliegende Grundbuchverfahren behandelt den Antrag der Tochter, das Verbot zugunsten der Mutter im Grundbuch einzuverleiben. Die Tochter legte dem Antrag den Schenkungsvertrag bei sowie (zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses iSd § 364c ABGB) ihre Geburtsurkunde, nicht aber eine Annahmeerklärung der Mutter.
Die Vorinstanzen wiesen den Antrag mit der Begründung ab, aufgrund des hier vorliegenden Vertrags zugunsten Dritter könne schon in Hinblick auf das Zurückweisungsrecht des Dritten nach § 882 ABGB keine bücherliche Einverleibung erfolgen. Der OGH lehnte diese Argumentation ab und bewilligte die Eintragung.