Ein für die Tourismusindustrie wichtiger Urteilsspruch erging kürzlich vom EuGH (C-2 45/14). Eine Hotelgesellschaft hatte einen Reiseveranstalter vor einem Wiener Gericht geklagt. Da kein Einspruch erfolgte erwuchs das Urteil in Rechtskraft.
Erst nach 3 Monaten wehrte sich der Reiseveranstalter und behauptete, nach denen Vertragsbedingungen wäre ein belgisches Gericht zuständig gewesen. Der EuGH ließ den Reiseveranstalter abblitzen und erklärte das europäische Zahlungsbefehl sei gerade deshalb eingeführt worden um nicht nach Ablauf der 30-tägigen Einspruchsfrist weitere Rechtsmittel zu ermöglichen.