search

16. Mai. 2011

Unterhalt trotz One-Night-Stand

Der Oberste Gerichtshof (OGH, 2Ob 141/10i) entschied, dass ein One-Night-Stand nicht den Unterhalt verwirken muss.

Das Paar ist formal nach wie vor verheiratet. Sie ist Deutsche, er Österreicher, gemeinsam wohnte man zuletzt in der Schweiz. Weil die Liebe bröckelte, vereinbarte man im Sommer 2007, dass die Frau in eine Wiener Mietwohnung ziehen sollte. Die Trennung sollte noch nicht endgültig sein, sondern vorübergehend. Ein Kind ging mit der Mutter nach Wien, eines blieb in Zürich.

Kontakte zu drei Männern
Die Frau forderte von ihrem Ehemann Unterhalt. Dieser wollte nicht zahlen und verwies auf den Lebenswandel seiner Frau: Sie nutzte den Sommer 2007, um mit dem Freund Burkhard eine Woche Urlaub zu machen. Ihr Mann wusste davon nichts. Nach der Übersiedlung nach Wien, im Mai 2008, lernte die Frau Peter kennen. Ihm berichtete sie, dass ihre Wohnung in mehreren Etappen saniert werden muss. Peter bot der Frau an, dass sie des Öfteren bei ihm wohnen könne. Sie nahm an. Nicht festgestellt werden konnte, ob die Frau sexuelle Kontakte zu Peter unterhielt. Gesichert ist hingegen, dass die Frau mit einem dritten Mann, Rolf, eine kurze sexuelle Beziehung hatte.

Das Bezirksgericht erblickte darin aber keine Eheverfehlung. Das Landesgericht entschied hingegen für den Mann. Die Frau wandte sich nun an den OGH. Dieser meinte, Geschlechtsverkehr mit Rolf habe die Ehe nicht zerrüttet, weil sich die Partner bereits „längst getrennt“ hätten. Der Beweis, dass eine dieser Männergeschichten ehezerrüttend gewesen sei, hätte der Ehemann vollbringen müssen.

Petra Piccolruaz, Rechtsanwältin, Bludenz

x

Lawyers
PICCOLRUAZ & MUELLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Austria

Phone +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.