Ein Zimmermann hatte nach einem 
Wespenstich einen allergischen Schock erlitten.. Binnen einer Viertelstunde schwollen beide Unterarme an, ebenso sein Hals, es plagte ihn das Gefühl einen Fremdkörper im Hals zu haben.
Als er zum Bundesheer eingezogen wurde berief er sich auf diesen Wespenstich und meinte, dass er deswegen untauglich für das Heer sei. Das ließ die Stellungskommission nicht gelten und das Verfahren gelangte schließlich zum Verwaltungsgerichtshof der von der Unterinstanz eine genauere Prüfung der Umstände verlangte.
In dem 2. Verfahren erfolgte nun eine ausführliche Begründung: Einerseits habe der Mann sich einer 
Hyposensibilisierung unterzogen und so das 
Risiko verringert, andererseits würde er beim Heer, wie jeder Allergiker im Grundwehrdienst mit einem 
Notfallset ausgestattet. Sollte er tatsächlich gestochen werden und eine allergische Reaktion erfolgen, könne er auf die 
Hilfe der Kameraden bzw. auf jene des speziell geschulten medizinischen Personals zählen. Die 
Gefahr sei also nicht größer als im zivilen Leben als Zimmermann.
Diese Begründung überzeugte auch dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH 2013/11 0031)