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12. Mrz. 2015

Supermarktangestellte müssen sich vorsichtig bewegen

Eine unachtsame Kundin trat im stark frequentierten Supermarkt unmittelbar vor einigen Warentransportwagen, der von der Mitarbeiterin der Supermarktbetreiberin mit Schrittempo vor sich her geschoben wurde. Der Markt war damals sehr stark stark frequentiert. Die Kundin verletzte sich.

In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, wie man sich in einem außerordentlich stark frequentierten Supermarkt zu bewegen hat und welche Vorsichtsmaßnahmen diesbezüglich insbesondere die Mitarbeiter des Supermarkts einzuhalten haben.

Jederzeit mit unaufmerksamen und abgelenkten Kunden rechnen


Der OGH (19. November 2014,3 Ob 160/14 x) vertiefte sich in die Problematik und führte dazu aus, dass Kunden üblicherweise durch das Suchen von Waren in den Regalen abgelenkt sein und daher mit überraschenden Bewegungen gerechnet werden müsse. Darauf hätten sich die Mitarbeiter einzustellen, gegebenenfalls entsprechende Abstände einzuhalten und und ihre Bewegungen insbesondere beim Verschieben von Wagen auf diese Umstände anzupassen.

Unverminderte Schrittgeschwindikeit im Gedränge


Eine unverminderte Schrittgeschwindigkeit, wenn sich in der Nähe unachtsame Kunden befinden, sei unvorsichtig. Wegen der Notwendigkeit, die körperliche Unversehrtheit der Kunden zu wahren, könne in der Verpflichtung, sich unter solchen Umständen besonders langsam zu bewegen, kein unzumutbares Verhalten erblickt werden.

Nach unterschiedlichen Entscheidungen der unteren Instanzen gab der OGH schließlich der Klägerin teilweise recht. Die Angestellte des Supermarkts als Erfüllungsgehilfin dieses Betriebes habe sowohl einen zu geringen Sicherheitsabstand als auch ein zu hohes Gehtempo zu verantworten. Es sei zwar eine akustische Warnung erfolgt, der Angestellte hätte aber darauf achten müssen ob sie damit auch die entsprechende Wirkung erzielt. Bis dahin dürfe im Zweifel aber nicht darauf vertraut werden, dass die angesprochene ihr Verhalten auf den sich nähernden wahren Transportwagen einstellen werde.

Auf der anderen Seite sah der OGH bei der Kundin wegen ihrer Unaufmerksamkeit ein erhebliches Mitverschulden, darüber muss in einem neuen Rechtsgang entschieden werden

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