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12. Apr. 2023

"Stornogebühr", "Deckungsbeitrag" bei Nichtausführung, Teilausführung eines Auftrags

Der Unternehmer schuldet dem Verbraucher gegenüber Aufklärung darüber, dass er sich durch den Ausfall der Leistungserbringung nichts erspart hat und er durch eine anderweitige Verwendung nichts erworben hat oder nicht versäumt hat, etwas zu erwerben. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer nicht den gesamten Werklohn fordert.

Das klagende Bauunternehmen wurde vom Hausverwalter der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Durchführung von Bauarbeiten beauftragt. In der Folge beschloss die Mehrheit der Eigentümer, die Arbeiten nicht durchführen zu lassen.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten – gestützt auf § 1168 Abs 1 ABGB – die Zahlung eines Betrags in Höhe von rund 36 % der Gesamtauftragssumme. Dabei handle es sich um den von ihr kalkulierten Deckungsbeitrag.

.......

Der Oberste Gerichtshof gab dem gegen den Aufhebungsbeschluss von der Klägerin erhobenen Rekurs nicht Folge.

Die Aufklärungspflicht des Unternehmers nach § 27a KSchG besteht auch dann, wenn der Unternehmer nicht den gesamten Werklohn fordert, denn der klare Zweck dieser Bestimmung ist der Ausgleich eines Informationsdefizits des Verbrauchers, der kaum Einblick in die Branche und den Geschäftsgang seines Vertragspartners hat. Dieses Informationsdefizit besteht aber auch dann fort, wenn der Unternehmer zwar freiwillig eine Anrechnung in gewisser Höhe vorgenommen, jedoch nicht – wie in § 27a KSchG gefordert – die Gründe dafür mitgeteilt hat. Denn für den Verbraucher ist dann nicht überprüfbar, ob diese freiwillige Anrechnung auf einigermaßen realistischen Grundlagen fußt. Der Unternehmer schuldet daher Aufklärung hinsichtlich des gesamten Entgelts, auch wenn er nur einen Teil davon begehrt.

OGH | 4 Ob 119/21k 

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung - bisweilen mit Hervorhebungen bzw. Kürzungen durch

 

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