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17. Sep. 2018

Sorgfaltspflicht eines Stapelfahrers

Von jedem Fahrzeuglenker ist zu erwarten, dass er beim Fahren in seine Fahrtrichtung blickt.

Zwischen den Streitteilen ereignete sich in einer Lagerhalle ein Unfall, bei dem der Kläger einen Fersenbeinbruch erlitt. Der Unfall kam dadurch zustande, dass der Kläger mit einem Elektrodeichselgabelhubwagen ohne nach hinten zu schauen rückwärts fuhr und mit dem Beklagten, der mit einem Elektrodreiradgabelstapler ohne nach vorne zu schauen vorwärts fuhr, kollidierte. Jeder der beiden Unfallbeteiligten hätte die Kollision bereits sechs Sekunden vor dem Zusammenstoß vermeiden können, wenn er beim Fahren in seine Fahrtrichtung geblickt hätte.

Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision des Beklagten zurück.

Durch die von den Vorinstanzen vorgenommene Verschuldensaufteilung im Verhältnis von 2:1 zu Lasten des rückwärts fahrenden Klägers kann sich der Beklagte nicht beschwert erachten. Da von jedem Fahrzeuglenker zu erwarten ist, dass er beim Fahren in seine Fahrtrichtung blickt, der Beklagte dies sechs Sekunden lang unterlassen hat, ein aufmerksamer Blick nach vorne aber ausgereicht hätte, um den Unfall zu verhindern, trifft auch ihn ein Mitverschulden, das gegenüber jenem des Klägers nicht vernachlässigt werden kann.

OGH 9 ObA 113/13b

(obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichter Kurzfassung)

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