Eine Skifahrerin die nach Betriebsschluss die Strecke befuhr kolledierte mit einem Pistenpreparierungsgerät und wurde erheblich verletzt. Obwohl Warntafeln aufgestellt worden waren, glaubte die Frau dennoch Schadenersatzansprüche zu haben. Sie meinte, diese Tafeln hätten sie nicht an der Abfahrt gehindert (offenbar sei nur eine totale Absperrung ausreichend). Die Gerichte und auch der Oberste Gerichtshof waren anderer Auffassung, dass diese Schilder als Warnung ausreichen würden, eine totale Absperrung der Piste nach Betriebsschluss könne nicht gefordert werden. (OGH 2 Ob 119/12g).
Dr. Stefan Müller, Rechtsanwalt in Bludenz