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6. Jan. 2019

Ski-Renntraining - besonderes Fahrvermögen darf erwartet werden

Der zum Unfallszeitpunkt 18-jährige Kläger gehörte dem Jugendkader „Schi-alpin“ des erstbeklagten Landes-Schiverbands an. Er war gleichzeitig Schüler eines Schigymnasiums in Tirol. Laut Lehrplan des Gymnasiums handelt es sich beim „Hochleistungstraining“, das für Kaderläufer von einem Trainer des erstbeklagten Schiverbands durchgeführt wurde, um einen zu benotenden Pflichtgegenstand. Die Zweitbeklagte ist Betreiberin eines Schigebiets in Tirol. Am 22. 2. 2011 kam der Kläger beim Hochleistungstraining zu Sturz und prallte gegen eine Pistenbegrenzungspfosten. Die Piste war vom Trainer zu sperren, der auch den Riesentorlaufkurs setzte. Der Lauf war im unteren Flachstück im leichten Gelände eher gerade und technisch anspruchslos ausgesteckt.

Der OGH sah keine Haftung und führte u.a. aus:
".........gleichzeitig ist allerdings zu berücksichtigen, dass Stürze und Fahrfehler beim Schifahren nicht ausgeschlossen werden können. Maßgebend ist auch, ob und inwieweit der Schifahrer selbst in der Lage ist, einer Unfallgefahr zu begegnen. Im Anlassfall war der 18- jährige Kläger ein Kaderläufer; der Unfall ereignete sich bei einem professionellen Renntraining. Im Unfallbereich war die Piste ungefährlich und flach; der Lauf war in diesem Bereich anspruchslos und erforderte kaum eine Richtungsänderung. Davon ausgehend war das Unfallgeschehen bei objektiver Betrachtung nicht zu erwarten. Aufgrund des besonderen Fahrvermögens des Klägers wäre zu erwarten gewesen, dass er rechtzeitig vor dem Holzpfosten anhalten oder diesem ausweichen kann"

OGH | 8 Ob 95/14z

(obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Kurzfassung)

Kategorien: Skirecht / Sportrecht

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