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14. Feb. 2023

Sicherheitsüberprüfung - Behörde muss mit Andrängen von Publikum in Richtung Bühne oder Spielfeld rechnen

Auch bei Bewilligung einer Veranstaltung ist – wie bei Genehmigung einer Anlage durch die Gewerbebehörde – die Befolgung der gleichzeitig angeordneten Auflagen, jedenfalls soweit diese zur Vermeidung der Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen angeordnet wurden, auf geeignete Weise zu überwachen. Wird dies von den Organen der zuständigen Behörde unterlassen, fällt dem dafür verantwortlichen Rechtsträger rechtswidriges Organverhalten zur Last.

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Der Oberste Gerichtshof wies die von der Drittbeklagten dagegen erhobene Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Die Gewerbebehörde hat, wenn sie eine Betriebsanlage unter gleichzeitiger Erteilung von Auflagen genehmigt, deren Befolgung – jedenfalls soweit, als diese Auflagen zur Vermeidung der Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen angeordnet wurden – auf geeignete Weise zu überwachen. Das – später auch tatsächlich erfolgte – Andrängen von Publikum in Richtung Bühne oder Spielfeld ist ein bei Veranstaltungen bekanntes, ja geradezu zu erwartendes Phänomen, das zu Gesundheitsschäden von Personen führen kann. Der Stand- und Betriebssicherheit dieser (an einer „neuralgischen“ Stelle positionierten) Abgrenzungen und sonstigen Einrichtungen kommt damit besonderes Gewicht im Hinblick auf den Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Menschen zu. Die auf die Standsicherheit der in Rede stehenden Bauten abzielenden Auflagen bezwecken den Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Besucher, Spieler und in der Halle arbeitender Menschen.

Dagegen, dass das Berufungsgericht die Rechtsprechung zur Überwachung von behördlichen Auflagen auf die Bewilligung einer Veranstaltung durch die Veranstaltungsbehörde übertragen hat, bestehen keine Bedenken, zumal das anzuwendende Wiener Veranstaltungsgesetz die Überprüfung der Auflagen in § 21 Abs 8 nahelegte. Wenn das Berufungsgericht den Organen der Drittbeklagten vorwirft, sie hätten die Vollständigkeit der vorgelegten Gutachten überprüfen müssen, und zwar konkret auch daraufhin, ob die Statik der Abgrenzungen zum Spielfeld der Überprüfung durch einen Fachmann im Rahmen eines [positiven] Gutachtens unterzogen worden war, und diese Unterlassung als haftungsbegründend, weil rechtswidrig und schuldhaft erfolgt, ansah, bedarf dies keiner Korrektur.

OGH | 1 Ob 151/21v 

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung - bisweilen mit Hervorhebungen bzw. Kürzungen durch uns)

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