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23. Jan. 2023

Schönheitsoperationen - Wartefrist - Schadensersatz

Ein vor dem Ablauf der Wartefrist nach dem Gesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen durchgeführter Eingriff ist als eigenmächtige Behandlung grundsätzlich rechtswidrig. Dem Arzt steht jedoch der Einwand zu, die Patientin hätte dem Eingriff auch bei Einhaltung einer zweiwöchigen Frist zwischen Aufklärung und Einwilligung zugestimmt.
Die Klägerin begehrte Schadenersatz und die Feststellung der Haftung des beklagten Arztes für Folgen eines operativen Eingriffs, der rein ästhetischer Natur war und vom Beklagten lege artis durchgeführt worden ist. Die gesetzlich angeordnete Frist von zumindest zwei Wochen zwischen der Aufklärung und Einwilligung sei nicht eingehalten worden.

......

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.

Eine vor dem Ablauf der gesetzlichen Frist zwischen Aufklärung und Einwilligung durchgeführte Operation sei zwar grundsätzlich rechtswidrig. Als Rechtfertigungsgrund sei der Ausschluss des Einwands eines rechtmäßigen Alternativverhaltens aber auf einen sehr engen Bereich zu beschränken. Der Verkürzung dieser Frist könne kein solches Gewicht beigemessen werden, dass der gänzliche Ausschluss dieses Einwands gerechtfertigt wäre. Dem beklagten Arzt sei der ihm auferlegte Beweis gelungen, dass die Klägerin auch bei Inanspruchnahme der gesetzlich vorgesehenen Frist zur Überlegung und Reflexion ihre Einwilligung zum durchgeführten Eingriff erteilt hätte.

OGH | 5 Ob 229/20t

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung - bisweilen mit Hervorhebungen bzw. Kürzungen durch uns)

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