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6. Apr. 2021

Schadenersatz für Beaufsichtigung von Kleinkindern

Reine Anwesenheit einer Aufsichtsperson bei Kindern unter 3 Jahren kein ersatzfähiger Schaden.

Die 2011 geborene Klägerin wurde durch einen Behandlungsfehler während ihrer Geburt geschädigt und wird lebenslang unter einer schweren Behinderung leiden. Die Haftung des beklagten Spitalserhalters ist unstrittig.
Gegenstand des Verfahrens war der Ersatz des Pflegeaufwands der Klägerin während ihrer ersten drei Lebensjahre, fiktiv berechnet nach dem Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte (diplomiertes Pflegepersonal). Tatsächlich wurde die Klägerin ausschließlich von den Eltern und Angehörigen gepflegt.

....

OGH: Ein pauschaler Mehrbetrag für die Leistung einer von Angehörigen erbrachten Rufbereitschaft ist dem Geschädigten zu ersetzen, soweit
a) der Angehörige nicht ohnehin zu Hause gewesen wäre, sondern diese Zeit anderswo verbracht hätte,
b) ansonsten in dieser Zeit eine bezahlte Pflegeperson eingesetzt werden hätte müssen, und
c) die Schadenszufügung  ursächlich für das Anwesenheitserfordernis war.

Da Kleinkinder bis zu drei Jahren von verantwortungsbewussten Eltern niemals ganz allein in der Wohnung gelassen werden, fehlt bei der Klägerin die letztere Voraussetzung. Ein Zuschlag für die Rufbereitschaft einer Pflegeperson kommt erst bei älteren Kindern oder Erwachsenen in Frage, die ohne die Folgen des schädigenden Ereignisses keiner Aufsicht mehr bedurft hätten.

Bei der Klägerin war der festgestellte (bezahlte) Pflegeaufwand außerdem so hoch, dass mit der Anerkennung noch weiterer ersatzfähiger Zeiten ein  24-Stunden-Tag insgesamt überschritten worden wäre.

OGH | 8 Ob72/18y 

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)

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