Wird mittels Dienstbarkeitsvertrag das Recht eingeräumt, auf bestimmten Liegenschaften Liftanlagen zu errichten und zu betreiben, zugleich aber auch - für den Fall, dass der Betrieb der Anlagen eingestellt wird - die Verpflichtung auferlegt, sämtliche Anlagen und Gebäude auf eigene Kosten abzutragen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, ist für die Abbau- und Rekultivierungsverpflichtung in den Jahren zwischen Errichtung und voraussichtlichem Abbau der Anlagen eine Rückstellung zu bilden.
VwGH 30. 4. 2015, 2011/15/0198