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17. Mai. 2021

Rechtwidriger Eingriff in Design: Herausgabe des erzielten Gewinns

Nach ABGB hat der unredliche, ja selbst der bewusst rechtswidrig handelnde Bereicherungsschuldner dem Verkürzten nicht alle Vorteile herauszugeben, für die das fremde Rechtsgut kausal war, wenn er einen gewichtigen eigenen Beitrag für die Vermögensvermehrung leistete. Entsprechendes gilt im Immaterialgüterrecht.

Die in Deutschland ansässige Klägerin ist eine der weltmarktführenden Herstellerinnen von LED-Metalltaschenlampen und vertreibt Taschenlampen einer bekannten Marke in großem Umfang auch nach Österreich. Sie ist Inhaberin eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters (GGM).

Die Beklagte griff mit dem Vertrieb von mehreren tausenden Taschenlampen (hergestellt in China) in das klägerische GGM ein.

Der Oberste Gerichtshof hatte den Umfang des von der Klägerin geltend gemachten Verletzergewinns zu klären. Bei schuldhafter Verletzung des GGM kann der Verletzte an Stelle des angemessenen Entgelts die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung erzielt hat, verlangen. Auch unter Heranziehung der zu § 335 ABGB entwickelten Grundsätze ging das Höchstgericht davon aus, dass sich der herauszugebende Verletzergewinn stets nur auf den Anteil des Gewinns bezieht, der gerade auf der Benutzung des fremden GGM beruht.

Im Anlassfall spielte das durch das GGM geschützte Design für den (praktisch) einzigen Abnehmer der Taschenlampen keine wesentliche Rolle. In der Festsetzung des herauszugebenden Gewinnanteils mit 10 % des Reingewinns liegt kein Verstoß gegen § 273 ZPO.

OGH | 4 Ob 213/18d

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)

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