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29. Jun. 2022

Pistenhalter haftet nicht für jegliche drohende Gefahr sondern nur für atypische Gefahren

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Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten Folge und stellte das klageabweisende Urteil des Erstgerichts wieder her.

Während der gesamten Fahrtstrecke der Wellenbahn bestand keine Sichtbehinderung zur Publikumspiste, etwa fünf Meter vor dem Ende der Wellenbahn stand ein Stocknetz mit einem Transparent mit einem Straßenverkehrssymbol „Achtung“ und dem Schriftzug „Slow“, das für herannahende Schifahrer gut erkennbar war. Die Wellenbahn war weder als Rennstrecke noch als Sprunghügel ausgeschildert, die letzte Welle war zumindest zehn Meter vom Ende des Sondergeländes entfernt. Dies wäre für den Kläger (der ein sehr guter Schiläufer ist, seit seinem dritten Lebensjahr Schi fährt und Mitglied eines Skiclubs ist) ausreichend gewesen, um nach der letzten Welle abzuschwingen und sich kontrolliert in den Fluss der Publikumspiste einzuordnen. Die den Pistenhalter treffende Pflicht zur Sicherung der Piste bedeutet nicht die Verpflichtung, den Schifahrer vor jeder möglichen Gefahr zu schützen, die ihm von der Piste her droht. Nur atypische Gefahren sind zu sichern; also solche Hindernisse, die der Schifahrer nicht ohne weiters erkennen kann, und solche, die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann. Eine solche atypische Gefahr lag hier nicht vor. Der Beklagten ist somit keine Verletzung von Schutzpflichten gegenüber ihrem Vertragspartner vorzuwerfen. Die Klagsansprüche bestehen daher schon dem Grunde nach nicht zu Recht.

Kategorien: Skirecht / Sportrecht

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