Wenn Grundstück kauft obwohl die erforderliche Wegverbindung nur durch einen jederzeit und kurzfristig kündbaren Bestandvertrage gesichert gesichert ist, handelt auffallend sorglos; dies allein schließt schon die Einräumung eines Notwegerechts ein.
 
Im übrigen kam 
nur zur Anbindung eines Grundstückes an das öffentliche Verkehrsnetz ein Notwegerecht beantragt werden nicht aber zur Verbindung zwischen 2 Grundstücken die durch ein fremdes Grundstück getrennt sind.
(OGH 29. September 2014,8 Ob 11/14 x)