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5. Dez. 2011

Nicht jeder Geheimnisverrat ist Amtsmissbrauch

Nach einer neuen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (14Os23/11f) liegt ein Amtsmissbrauch nur dann vor, wenn ein Beamter im Rahmen seiner beruflichen Befugnisse gehandelt hat. Er muss also sein Amt im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben „missbraucht“ haben. Daher hat der Oberste Gerichtshof auch eine Angeklagte, die in unteren Instanzen verurteilt worden ist, freigesprochen, obwohl sie einem Verdächtigen verraten hatte, dass sein Telefon überwacht werde. Zu ihren Aufgaben gehörte lediglich die Bearbeitung von Post und das Anlegen von Akten. Ganz schuldfrei wird die Frau allerdings nicht gehen, denn eine Verletzung des Amtsgeheimnisses wird man ihr im wiederholenden Verfahren wohl zur Last legen können. Dieses letztere Delikt ist nicht mit einer solch strengen Strafe bedroht, wie der Amtsmissbrauch und führt auch nicht automatisch zum Verlust des Arbeitsplatzes.

 

Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt, Bludenz

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