Bisher hat der Oberste Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass bei Bürgschaftserklärungen, bei welchen nach dem Gesetz Schriftlichkeit erforderlich ist, mit einer Passkopie nicht wirksam dokumentiert werden könnten. Das war in der Rechtslehre heftig kritisiert worden. In einer neueren Entscheidung hat dem nun das Höchstgericht Rechnung getragen.
Das Formerfordernis der schriftlichen Abgabe der Bürgschaftserklärung wird durch die Übermittlung des eigenhändig unterfertigten Dokuments per Telefax erfüllt. Der Zweck dieses Formgebots, der im Schutz des Bürgen vor übereilten Haftungserklärungen liegt, ist unabhängig davon gewahrt, ob dem Gläubiger das Originaldokument oder die elektronische Kopie zugeht.
Das Schriftformerfordernis für die Bürgschaftserklärung gilt für alle Arten von Bürgschaften, auch für Subbürgschaften.